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Corona Virus Aktuelle Informationen

Stand 12-05-2020

Hallo LTX Lauftreff Xanten,

wer sich ernsthaft mit dem Virus auseinandergesetzt hat, wird verstanden haben dass es im Moment einfach nur darum geht die Ausbreitung so gut wie es geht zu verlangsamen.

Deshalb haben wir uns entschieden ab den 14-03-2020 die LTX Trainings Abende Dienstag und Donnerstag am See erstmal auszusetzen. 

Bitte habt Verständnis.

Auch der Nordic Walking, sowie der Lauf Anfänger Kurs 2020 werden zunächst nicht stattfinden. Die Maßnahmen gelten erstmal bis zum 19.04.2020. Sobald sich die Situation entspannt, werden wir uns bei Euch melden. Haltet Euch an die empfohlen Vorsichtsmaßnahmen.

Bleibt Gesund und passt gut auf Euch auf. 

Sportliche Grüße

Die Coaches

Cornelia und Hermann Sommer

Wir haben den Laufbetrieb am 12-05-2020 mit den entsprechenden Regierungsauflagen wieder aufgenommen.

Hierein aktueller Auszug: nicht klar geregelt, bitte prüft die aktuellen gültigen Verfügungen oder fragt nach !!!!

Nordrhein-Westfalen:
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-08_fassung_coronaschvo_ab_11.05.2020_lesefassung_final_0.pdf
§ 1 (1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. 
(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um 
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen, handelt.
Satz 1 Nummer 1 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.
(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:
1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen),
2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,
3. zulässige sportliche Betätigungen nach § 9,
4. zwingende berufliche Zusammenkünfte.
§ 9 Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb.
(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.
(6) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 25. Mai 2020 außer Kraft.